Satzung

Satzung ARGE-Bulgaria beschlossen am 09.10.2016

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Arbeitsgemeinschaft Bulgaria hat ihren Sitz am Wohnort der/des jeweiligen ersten Vorsitzenden.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

  • 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Arbeitsgemeinschaft Bulgaria bezweckt die Pflege, Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Bulgarien-Philatelie, u. a. durch:

  • die Herausgabe und Förderung von Fachpublikationen
  • die Bekämpfung von Missständen auf dem Gebiet der Philatelie
  • die Durchführung von philatelistischen Veranstaltungen
  • die Pflege philatelistischer Beziehungen zum Bund Deutscher
  • Philatelisten e.V. und zu philatelistischen Vereinigungen im In- und Ausland
  • die Förderung der Jugendphilatelie
  • die Beratung und Förderung einzelner Mitglieder beim Aufbau ihrer Sammlung bis zur Ausstellungsreife

(2) Die Gemeinschaft ist politisch und religiös neutral und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke

 

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Beitritt zur Arge Bulgaria als ordentliches Mitglied ist die Mitgliedschaft im

BDPh e.V. oder einem der FIP angeschlossenen Landesverband. Es wird auch die Möglichkeit geboten, durch die Arbeitsgemeinschaft Mitglied im BDPh e.V. zu werden.

(2) Alle Mitglieder haben Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner  Begründung.

(4) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(5) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.

 

  • 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

(2) Die Austrittserklärung wird am Ende des Geschäftsjahres wirksam. Sie muß durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn dieses gegen die Belange der Arbeitsgemeinschaft verstößt, insbesondere, wenn er/sie seine Beitragspflicht nicht erfüllt.

(4) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Vorstand erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die Arbeitsgemeinschaft. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

  • 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Kassenprüfer.
  • 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister/in und dem/der Redakteur/in der Rundbriefe.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlun mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtszeit dauert in der Regel zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Akklamation oder Handzeichen oder auf Antrag durch Stimmzettel. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt werden.

(5) Der Vorstand hat die Aufgaben zu erfüllen, die die Mitgliederversammlung ihm übertragen hat. Er ist der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Bericht schuldig.

(6) Die Ausübung der Funktionen erfolgt ehrenamtlich. Es besteht jedoch ein Anrecht auf die Erstattung der notwendigen Auslagen gegen Beleg, höchstens im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regeln.

 

  • 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einzuberufen ist. Alle Mitglieder können teilnehmen.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens einen Monat vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung des Jahresabschlusses, der Bücher und Belege sowie der Kasse für die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen und dieser über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten.

Wiederwahl ist zulässig.

(5) Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Mitgliederversammlung nicht stattfinden oder nicht beschlussfähig sein, so bleiben die auf der letzten Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse bis auf weiteres gültig.

(6) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder hat der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert, können Mitgliederversammlungen jederzeit auch vom Vorstand einberufen werden.

 

  • 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung, Niederschrift

(1) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält in der Regel mindestens folgende

Punkte:

  • Begrüßung und Eröffnung,
  • Wahl des Protokollführers
  • Protokoll der letzten MV
  • Anwesenheit/Beschlussfähigkeit
  • Bericht des Vorstandes
  • Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
  • Entlastung Schatzmeister und Vorstand
  • Im Bedarfsfall: Ehrungen
  • Im Bedarfsfall: Wahl des Vorstandes
  • Anträge
  • Verschiedenes

(2.) Über die Mitgliederversammlung ist ein unterschriebenes Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden ebenfalls zu unterzeichnen ist.

 

  • 9 Abstimmungen und Beschlüsse

(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, oder auf Antrag geheim

(2) Stimmberechtigt auf den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder bzw. deren Beauftragte.

(3) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Findet sich auch dann keine Mehrheit, gilt der Antrag als abgelehnt.

 

  • 10 Kassenprüfer

(1) Es werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Prüfung des Jahresabschlusses, der Bücher und Belege sowie der Kasse vorzunehmen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten.

 

  • 11 Beiträge

(1) Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten erhebt die Arbeitsgemeinschaft einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Der Jahresbeitrag ist im Dezember eines jeden Jahres für folgende Geschäftsjahr fällig.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich durch Abgabe ihren Beitrittserklärung zur pünktlichen Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrage.

 

  • 12 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden.

 

  • 13 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft auf der Mitgliederversammlung vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung, die im Anschluss an die erste Versammlung einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder, ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit. Im Falle der Auflösung muss das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Philatelie verwendet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

 

  • 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.